Corona-Update: Alarmstufe ab 17.11.2021

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Wie Ihr sicherlich schon mitbekommen habt, gilt in Baden-Württemberg ab dem 17.11.2021 die sogenannte „Alarmstufe“.

Gemäß der aktuellen Corona-Verordnung hat dies für unseren Sportbetrieb vor allem die Einschränkung zur Folge, dass in geschlossenen Räumen die 2-G-Regel gilt.

Das bedeutet, dass für alle Erwachsenen (mit den nachstehenden Ausnahmen) Sport in geschlossenen Räumen nur zulässig ist, wenn die Personen entweder geimpft oder genesen sind.

Beides haben die Teilnehmer entsprechend vor Zutritt zum Sportangebot nachzuweisen. Denn auch der Zutritt ist nur unter Beachtung der 2-G-Regeln zugelassen.

Für Sport ausschließlich im Außenbereich gilt die 3-G-Regel, wobei hier ein negativer PCR Test, der nicht älter als 48 Stunden sein darf, erforderlich ist.

Dies ist nachzuweisen bzw. zu kontrollieren.

In der Alarmstufe gilt auch bei Wettkampfserien oder beim Ligabetrieb im Freien die Pflicht zur Vorlage eines PCR-Testnachweises und in geschlossenen Räumen 2G.

 Ausnahmen:

Generell ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder bis einschließlich fünf Jahre sowie Kinder, die noch nicht eingeschult sind.

Bei nicht-immunisierten Beschäftigten oder ehrenamtlich und selbstständig für den Verein Tätigen, wie beispielsweise Trainerinnen und Trainer oder Übungsleiterinnen und Übungsleiter, reicht in allen Stufen beim Trainings- und Übungsbetrieb und bei Wettkampfveranstaltungen ein Antigen-Schnelltest aus. Es ist jedoch an jedem Präsenztag ein aktueller Testnachweis erforderlich.

 *Ausgenommen von der PCR-Testpflicht (in geschlossenen Räumen in der Warnstufe und im Freien in der Alarmstufe) bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot (geschlossene Räume in der Alarmstufe) sind ferner:

Schülerinnen oder Schüler einer Grundschule, eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule.

  • Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen.
  • Personen die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Hier ist ein entsprechender ärztlicher Nachweis vorzuzeigen.
  • Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.
  • Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppen erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt.

Diese Personen müssen einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen.

 

Kinder bis einschließlich 5 Jahre und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind generell in allen Stufen von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen.

Für alle Personen ab 0 Jahren mit typischen COVID-19-Symptomen gilt weiterhin ein generelles Zutritts- und Teilnahmeverbot.

Wir bitten darum, die Verordnung ausnahmslos zu beachten und die Regelungen sofort umzusetzen.

Die Abteilungsleiter bitten wir, umgehend zu veranlassen, dass Trainer, Übungsleiter und alle für den Verein tätige Ehrenamtliche die Einhaltung der Corona-Verordnung (2G Regeln im Innenbereich und 3-G-Regeln mit PCR Test im Außenbereich) umsetzten und zu Beginn jeder Veranstaltung vor dem Zutritt alle Teilnehmenden kontrollieren. Klar gilt: Denjenigen Teilnehmer, welche den Nachweis nicht erbringen wollen und/oder weder genesen noch geimpft sind, ist der Zutritt und die Teilnahme am Sport im Innenbereich ausnahmslos zu verwehren.

Die Vereinsheime dürfen nur unter Beachtung der 2-G-Regeln geöffnet werden. Das heißt, Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, dürfen die Einrichtung nicht betreten. Im Freien gilt die 3G-Regel – wobei hier ein negativer PCR-Test erforderlich ist.

Ausnahmen siehe unter *Ausgenommen von der PCR-Testpflicht sind…….

 

Robin Schmid 
 
Geschäftsführender Vorstand
Organisation
Turnverein Herlikofen e.V.
 
Gesch.: 07171 10 46 95 0
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