Vereinssatzung

Vereinssatzung des Turnverein Herlikofen e.V.
gegr. 1886

Stand: 17.09.2021

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein führt den Namen „Turnverein Herlikofen e.V.“, als „Abkürzung TV H“.
  2. Er hat seinen Sitz in Schwäbisch Gmünd - Herlikofen, und ist in das Vereinsregister des Registergerichts Ulm (Registernummer 107) eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Mitglied im Württembergischen Landessportbund. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
  5. Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

 

  1. Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Breiten- und Leistungssports samt sportlicher und auch nichtsportlicher Freizeitgestaltung. Kulturelle Veranstaltungen runden das Vereinsangebot ab. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 ehrenamtliche Tätigkeit, Aufwendungsersatz, Vergütungen für die Vereinstätigkeit

 

  1. Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
  2. Die ihnen entstehenden Auslagen und Kosten werden ersetzt. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Porto und Kommunikationskosten. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz ist spätestens sechs Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machten. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden und erforderlich waren. Soweit für den Aufwendungsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe. Bei Streitfragen über die Erforderlichkeit entscheidet der Vereinsrat mit einer Stimmmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 
  3. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  4. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (3) trifft der Vereinsrat. Er fasst diesen Beschluss mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Vom Vereinsrat können dazu per Beschluss - mit einer Stimmmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder - im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
  5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
  6. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom Vereinsrat mit einer Stimmmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erlassen und geändert wird.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag auf einem dafür vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und – Pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird.
  3. Personen, die sich um die Mitgliedschaft im Verein bewerben, werden nur aufgenommen, wenn sie die Grundsätze des Vereins nachhaltig und konsequent unterstützen.
  4. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der diese Aufgabe auch auf ein einzelnes Vorstandsmitglied delegieren kann, nach freiem Ermessen. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
  5. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand. Gleichzeitig wird die von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr fällig.
  6. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  7. Der Vereinsrat wird ermächtigt eine Ehrenordnung zu erlassen.

 

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  3. Jugendliche Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. (Jugendliche unter 16 Jahren haben kein Stimm- und Wahlrecht, ausgenommen für die Wahl des/der Jugendleiters/in).
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:

a)  die Mitteilung von Anschriftenänderungen

b)  Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren

c)  Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B.   

     Beendigung der Schulausbildung, etc.)

d)  Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziff. c) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden.

  1. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach
    Ziff. 4) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

 

  1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.

Zu zahlen sind:

a) bei der Aufnahme in den Verein eine Aufnahmegebühr

b) ein Jahresbeitrag

c) jährliche Abteilungsbeiträge

Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge (1. a) und b)) werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die weiteren Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins.

  1. Die Abteilungsversammlungen können zusätzliche Abteilungsbeiträge (1. c)), Aufnahmegebühren und Umlagen beschließen.
  2. Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist.

Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei pro Mitgliedsjahr eine Höchstgrenze besteht von jeweils dem dreifachen eines Jahresbeitrages. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden.

  1. Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen dem außerordentlichen Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit. Der Vorstand ist darüber hinaus berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.
  3. Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen.
  4. Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und betragsmäßig veranlagt. Die betroffenen Mitglieder werden durch den Verein informiert.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
  2. Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands erfolgen. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes in einer Vorstandssitzung, bei der mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sein müssen. Für die Abwahl eines Vorstandes gilt ausschließlich § 13 Nr. 4.

 

Ausschließungsgründe sind insbesondere

 

  • Grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, gegen Ordnungen oder gegen Beschlüsse des Vereins.
  • Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.
  • Verstoß und Missachtung der Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes. Dazu gehört u.a. auch die Verletzung des Ehrenkodex des Vereins im Umgang und bei der Betreuung der minderjährigen Mitglieder des Vereins und bei Verfehlungen eines Mitglieds gegenüber minderjährigen Mitgliedern des Vereins, die eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat darstellen. Dies gilt auch, wenn das Mitglied außerhalb des Vereins wegen eines einschlägigen Delikts belangt wurde.

Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist den Mitgliedern unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.

Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

 

§ 8 Organe des Vereins

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der Vereinsrat

§ 9 Haftung der Organmitglieder und Vertreter

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand nach Bedarf einberufen, was regelmäßig einmal im Jahr der Fall ist. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 10 % der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
  2. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung und/oder als virtuelle Versammlung stattfinden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmenden an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Versammlung erfolgt durch Einwahl der Teilnehmenden in eine Video- und/oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist zulässig, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand des Vereins entscheidet über die Form der Versammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Bei einer virtuellen Mitgliederversammlung werden die Zugangsdaten spätestens 2 Stunden vor Beginn der Versammlung bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Zur Vermeidung der Teilnahme unberechtigter Personen an der Mitgliederversammlung, ist es den Mitgliedern untersagt, die Zugangsdaten an Dritte weiterzugeben.
  3. Die Mitgliederversammlung ist von einem der Vereinsvorstände durch Veröffentlichung in dem örtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Herlikofen unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Wochen vorher und unter Bezeichnung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.
  4. Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden. Später eingehende Einträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn 2/3 der Anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
  5. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandmitglied geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen werden nicht mitgezählt.
  7. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Sollten Änderungen der Satzung aufgrund von Beanstandungen des Registergerichtes bzw. Finanzamtes notwendig sein, wird der Vorstand ermächtigt in einer eigens dafür einberufenen Vorstandssitzung die notwendige Änderung der Satzung zu beschließen, damit eine Eintragung der Neufassung ins Vereinsregister erfolgen kann. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.
  8. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom/von der Protokollführer/-in und vom/von der/die die Sitzung leitenden Vorstand zu unterschreiben.
  10. Die Mitgliederversammlung kann auch im Rahmen einer schriftlichen Abstimmung Beschlüsse fassen, wenn alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden. Hierfür teilt der Vorstand die entsprechende Beschlussvorlage jedem Mitglied in Textform an die letzte vom Mitglied bekannt gegebenen E - Mail -Adresse mit. Zusammen mit dieser Mitteilung bestimmt der Vorstand die Frist, innerhalb welcher die Stimmabgabe möglich ist und in welcher Form dies zu erfolgen hat. Die Frist beträgt 3 Wochen nach Zugang der Beschlussvorlage. Diese gilt als zugegangen, wenn sie an die E -Mail -Adresse des Mitglieds gesendet ist, die das Mitglied zuletzt mitgeteilt hat. Der Beschluss ist mit der Mehrheit der frist - und formgerecht abgegebenen Stimmen gefasst, wenn die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen abgegeben haben. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen, Zweckänderungen oder der Auflösung des Vereins gelten die in der Satzung bestimmten Mehrheiten. Das Abstimmungsergebnis wird den Mitgliedern binnen eines Monats schriftlich oder per E -Mail mitgeteilt.

 

§ 10a virtuelle Versammlungen und Präsenz-Versammlungen

 

Die Vorstandssitzungen, Vereinsratssitzungen, Abteilungsleitersitzungen und Abteilungsversammlungen können als Präsenzveranstaltung und/oder als virtuelle Sitzung/Versammlung stattfinden. Zur Präsenzversammlung/sitzung treffen sich alle jeweils berechtigten Teilnehmer an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Versammlung/Sitzung erfolgt durch Einwahl der Teilnehmer in eine Video- und/oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzveranstaltung und virtueller Sitzung ist zulässig, indem den Teilnehmern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der einladende Vorstand / Abteilungsleiter (und Vertreter) entscheidet über die Form der Versammlung und teilt diese in der Einladung zur jeweiligen Sitzung / Versammlung mit. Bei einer virtuellen Sitzung / Versammlung werden die Zugangsdaten spätestens 2 Stunden vor Beginn der Sitzung bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand / Abteilungsleiter bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Teilnehmers. Zur Vermeidung der Teilnahme unberechtigter Personen an der Sitzung / Versammlung, ist es den Teilnehmern untersagt, die Zugangsdaten an Dritte weiterzugeben.

 

§ 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
  • Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/-innen
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Vorstandes und des Vereinsrats
  • Wahl der Kassenprüfer/innen
  • Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und sonstiger Dienstleistungspflichten g
  • Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

 

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins - auch im Sinne von § 26 BGB - besteht aus vier Personen:

 

  1. Dem Vorstand für Organisation
  2. Dem Vorstand für Verwaltung
  3. Dem Vorstand für Finanzen
  4. Dem Vorstand für Sport

 

Der Verein wird durch alle Mitglieder des Vorstands – jeweils alleinvertretungsberechtigt - vertreten.

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem einzelnen Geschäftswert über 10.000 € die Genehmigung des Vereinsrats erforderlich ist, § 3 Nr.5 ausgenommen.

  1. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Aufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Der Vorstand ist an Beschlüsse des Vereinsrat und der Mitgliederversammlung gebunden.

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsrats
  • Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts
  • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
  • Die Leitung der Mitgliederversammlung
  • Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern
  • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
  • Planung und Aufrechterhaltung einer modernen, aktuellen Vereinsstruktur
  • Pflege der Kontakte zur kommunalen Verwaltung und Entscheidungsträgern, zu den Sportorganisationen und den örtlichen Vereinen und Institutionen
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von idR zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Die Amtsperoide kann auf ein Jahr verkürzt oder um Jahr verlängert werden. Er bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt, es sei denn, er erklärt seinen Rücktritt gegenüber dem Vereinsrat. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen; ebenso, wenn ein Vorstandsposten vakant ist.
  2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Ein Vorstand lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu Vorstandssitzungen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  4. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.

 

§ 13 Vereinsrat

 

  1. Dem Vereinsrat gehören an
  • die Mitglieder des Vorstandes
  • der/die Wirtschaftsleiter/in
  • der/die Schriftführer/in
  • der/die Vereinsjugendleiter/in
  • der/die Abteilungsleiter/Vertreter unselbständiger und selbständiger Abteilungen
  • der/die Vertreter der Vereinsheime
  • je maximal 2 Beiräte (m/w) für die Bereiche Öffentlichkeitsarbeit, Technik und Organisation, Veranstaltungen, Finanzen

 

  1. dem Vereinsrat obliegt
  • die Beschlussfassung über den Haushaltsplan
  • die Beschlussfassung über die Ordnungen des Vereins
  • die Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen
  • die Beschlussfassung über gemeinsame Veranstaltungen geselliger und sportlicher Art
  • die Unterstützung des Vorstandes bei der Durchführung seiner Aufgaben
  • die laufende Kontrolle des Vorstandes
  • Berufungen gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstandes (2/3 Mehrheit der anwesenden)
  1. Der Vereinsrat ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse, wenn in der Satzung nichts ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  2. Der Vereinsrat kann bei schwerwiegenden Verfehlungen eines Vorstandes, insbesondere wenn er einer strafbaren Handlung zum Nachteil des Vereins überführt ist, den betreffenden Vorstand (ohne dass dieser stimmberechtigt in diesem Fall ist) mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder absetzen.
  3. Die zu wählenden Mitglieder des Vereinsrats (Wirtschaftsleiter, Schriftführer, Vertreter der Vereinsheime, Beiräte) werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. (Jugendleiter siehe § 15 Nr. 3) Die Amtsperiode kann um ein Jahr verlängert oder verkürzt werden. Die Mitglieder des Vereinsrats bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vereinsrats im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vereinsrats vorzeitig aus oder ist ein Posten vakant, so kann der Vereinsrat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds / freien Stellen kommissarisch ein Ersatzmitglied berufen.
  4. Ein Vorstand des Vereins lädt zur Vereinsratssitzung schriftlich, fernmündlich oder per Email mit einer Frist von mindestens einer Woche ein. Diese finden mindestens zweimal im Jahr statt. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
  5. Der Vereinsrat kann beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse gebildet werden.
  6. Der Vereinsrat muss einberufen werden, wenn mindestens vier Mitglieder des Vereinsrats die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Vereinsratsmitglieder, die die Einberufung des Vereinsrats vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, den Vereinsrat selbst einzuberufen.
  7. Die Vereinsratssitzungen werden von einem Vorstand geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  8. Der Vereinsrat fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vereinsratssitzungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden und abgegebenen gültigen Stimmen.

 

§ 14 Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten und Zusammenschlüsse (Fenlandfreunde) bestehen (selbständige und unselbständige) Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vereinsrats gegründet und aufgelöst.
  2. Die Abteilungen gehören ihrem jeweiligen Fachverband an.
  3. Die Abteilung wird durch den/die Abteilungsleiter/in, dessen Stellvertreter/in geleitet.
  4. Eine selbständige Abteilung ist eine Abteilung mit eigenen Organen, d.h.:
  • eigener Vorstandschaft mit eigener Kassenführung
  • eigener Ausschuss
  • eigene Abteilungsversammlung

Die Abteilung wird geleitet durch

  • den/die Abteilungsleiter/in
  • dessen Stellvertreter/in
  • den/die Kassenwart/in
  • den/die Schriftführer/in
  • den/die Jugendvertreter/in
  • Mitarbeiter/innen, denen feste Aufgaben übertragen sind

Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden in der Abteilungsversammlung für die in der Abteilungsordnung festgesetzte Zeit gewählt.

  1. Die Abteilungen haben sich eine eigene Ordnung zu geben, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszwecks halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für Abteilungen entsprechend.

Darin ist zu regeln, dass einmal jährlich eine Abteilungsversammlung, mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung, durchzuführen ist.

Die Abteilungsordnungen und Änderungen hieran bedürfen für ihre Wirksamkeit der Bestätigung durch den Vereinsvorstand (Beschluss).

Zu den Abteilungsversammlungen ist der Vorstand (stimmberechtigt) einzuladen. Ihm ist rechtzeitig eine Tagesordnung mit Beschluss- und /oder Aussprachethemen zuzuleiten. Über Abteilungssitzungen ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen, das dem Vorstand zeitnah vorzulegen ist.

Jede Abteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben des internen Geschäftsbetriebs selbständig, jedoch unter ausdrücklicher Beachtung der Vorgaben nach Satzung und ergänzenden Ordnungen. Abteilungen sind zudem an Beschlüsse gebunden, die der Vorstand, Vereinsrat oder die Mitgliederversammlung gefasst bzw. erlassen hat.

Die Abteilungen bestreiten ihren finanziellen Aufwand nach den jeweils zugewiesenen Mitteln und Einnahmen gemäß Abteilungshaushaltsplan. Die Abteilungskasse obliegt der uneingeschränkten Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer der Abteilung sowie zu jeder Zeit der Vorstandschaft. Durch Beschluss des Vorstands können zudem die Kassenprüfer des Gesamtvereins mit der Prüfung einer Abteilungskasse durch den Vorstand zu jeder Zeit beauftragt werden.

Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Gesamtvereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet, auch über die Kassenführung unter Vorlage der Belege. Die Abteilungen sind rechtliche Bestandteile des Vereins und unterliegen der Aufsicht des Vorstands, Vereinsrats und der Mitgliederversammlung. Der Vorstand übt die Aufsicht über die Abteilungsleiter aus und kann sie mit einer 2/3 Mehrheit ihres Amtes entheben.

  1. Eine unselbständige Abteilung hat keine Organe sondern einen Vertreter im Vereinsrat. Sie hat ebenso wie die selbständigen Abteilungen die Aufgabe die ihr zugewiesenen Sportarten / kulturelle Veranstaltungen satzungsgemäß zu pflegen und zu fördern.
  2. Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden in der Abteilungsversammlung gewählt. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsrats das Recht zu, zu ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Das Nähere regelt die Abteilungsordnung.
  3. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
  4. Besondere Vertreter des Vereins gem. § 30 BGB sind:
    1. Der Abteilungsleiter der Tennisabteilung. Der Umfang der Vertretung betrifft den laufenden ideellen und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Tennisabteilung inklusive Abschluss von Übungsleiterverträgen und Verträgen mit Trainer.
    2. Der Abteilungsleiter der Tischtennisabteilung. Der Umfang der Vertretung betrifft den laufenden ideellen und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Tischtennisabteilung inklusive Abschluss von Übungsleiterverträgen und Verträgen mit Trainer.
    3. Der Abteilungsleiter der Fußballabteilung. Der Umfang der Vertretung betrifft den laufenden ideellen und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Fußballabteilung inklusive Abschluss von Übungsleiterverträgen und Verträgen mit Trainer.
    4. Der Abteilungsleiter der Freizeitsportabteilung. Der Umfang der Vertretung betrifft den laufenden ideellen und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Freizeitsportabteilung inklusive Abschluss von Übungsleiterverträgen und Verträgen mit Trainer.

Die besonderen Vertreter sind an die Weisungen und Beschlüsse des Vorstandes gebunden. Die Vertretungsmacht der besonderen Vertreter ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem einzelnen Geschäftswert über € 3.000,00 die vorherige Genehmigung des Vorstands erforderlich ist.

Die besonderen Vertreter können durch Vorstandsbeschluss mit einer Stimmmehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Vorstände in einer Vorstandssitzung abberufen werden.

 

§ 15 Vereinsjugend

 

  1. Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Ihr gehören alle jugendlichen Mitglieder an sowie die gewählten Mitglieder des Jugendvorstands.
  2. Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend beschlossen wird. Stimmberechtigt ist, wer das zehnte Lebensjahr vollendet hat, nicht jedoch das 18. Lebensjahr, sowie die gewählten Mitglieder des Jugendvorstandes.

Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch den Vereinsvorstand. Sie tritt frühestens mit der Bestätigung in Kraft.

  1. Der/die Jugendleiter/in gehört dem Vereinsrat an. Er/sie wird von der Jugendversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

 

§ 16 Ordnungen

 

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ehrungsordnung geben.

Der Vereinsrat ist für den Erlass der Ordnungen zuständig. Der Beschluss wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden gefasst. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Ausgenommen davon sind die Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu beschließen ist sowie die Jugendordnung, die von der Vereinsjugend zu beschließen ist.

 

§ 17 Strafbestimmungen

 

Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen der Ordnungsgewalt des Vereins. Der Vorstand kann gegen Mitglieder, die sich gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse der Organe verstoßen oder das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereines schädigen, folgende Maßnahmen verhängen:

 

1.) Verweis

2.) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereines

3.) Geldstrafe bis zu € 250,00 je Einzelfall

4.) Ausschluss gem. § 6 Ziffer 4 der Satzung

 

§ 18 Kassenprüfer/-in

 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/-innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, und nicht zwingend Vereinsmitglieder sein müssen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre.
  2. Die Kassenprüfer/-innen sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
  3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/-innen sofort dem Vorstand berichten.

 

§ 19 Datenschutz

 

  1. Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung. (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und in dem vereinseigenen IT-System gespeichert, genutzt und verarbeitet.
  2. Der Verein erlässt eine Datenschutzordnung, in der weitere Einzelheiten der Datenerhebung und der Datenverwendung sowie technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten aufgeführt sind. Die Datenschutzordnung wird auf Vorschlag des Vorstands durch den Vereinsrat beschlossen.
  3. Um die Aktualität der gemäß Nr. 1 erfassten Daten zu gewährleisten, sind die Mitglieder verpflichtet, Veränderungen umgehend dem Verein mitzuteilen.
  4. Als Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, ausgeübte Sportarten und die Vereinsmitgliedsnummer.

 

§ 20 Auflösung

 

  1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. In dieser Versammlung müssen 4/5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, So ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
  1. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  2. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereines abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstände gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Schwäbisch Gmünd, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.

 

§ 21 In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 10.05.2019 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Zuletzt geändert wurde die Satzung auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 17.09.2021.

 

Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

 

Herlikofen, 17.09.2021

 

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Vorstand Organisation       Vorstand Finanzen        Vorstand Verwaltung                Vorstand Sport

Robin Schmid                    Daniel Kolb                   Werner Roos                            Ralph Riedel

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